Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, bei denen auf Jahre ein bestimmter "eiserner Bestand" betriebsnotwendig ist, können mit "Festwerten" bewertet werden. Der auf dem Anlagenkonto ausgewiesene Wert des betriebsnotwendigen Bestandes wird nicht abgeschrieben, dafür werden die zur Erhaltung des eisernen Bestandes notwendigen Ersatzanschaffungen im Jahre der Anschaffung als Aufwand verbucht. Damit wird der Grundsatz der Einzelbewertung durchbrochen.
Der Ansatz von Festwerten kommt zum Beispiel in der Industrie und im Gewerbe für Werkzeugsätze oder im Hotel- und Gastgewerbe für Bettwäsche, Geschirr, etc. in Betracht.
Das Rechnungslegungsgesetz verlangt, dass mindestens alle fünf Jahre eine Bestandsaufnahme durchzuführen ist. Ergibt sich dabei eine wesentliche Änderung des mengenmäßigen Bestandes, so ist der Wert entsprechend anzupassen (bei Verringerung abzuschreiben, bei Vermehrung zu erhöhen).
Wenn sich ein Unternehmen bei einer bestimmten Gruppe von Anlagengegenständen für die Festwertmethode entschieden hat, dann bleibt es an diese Methode gebunden.